Kulturförderungsgesetz
Informationen zur Erarbeitung des Bundesgesetzes über die Kulturförderung (KFG)
- 11.12.2009: Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Kulturförderung KFG durch die Eidgenössischen Räte.
Art. 10: Massnahmen zur Bewahrung des kulturellen Erbes
1. Der Bund kann Museen, Sammlungen und Netzwerke Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes unterstützen, insbesondere durch Finanzhilfen an die Betriebs- und Projektkosten. Er kann bei Ausstellungen von gesamtschweizerischer Bedeutung Beiträge an die Versicherungsprämien für Leihgaben leisten.
Anhang: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Folgende Erlasse werden aufgehoben:
3. Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005(19) über die Ausrichtung von Finanzhilfen an den Verein Memoriav
Das KFG wird voraussichtlich auf den 1. Januar 2012 in Kraft treten.
Als nächster Schritt wird das Bundesamt für Kultur einen Entwurf der Kulturbotschaft für die Jahre 2012-2015 erstellen.
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Entwurf zum Bundesgesetz über die Kulturförderung vom 8.6.2007:
Art. 9: Massnahmen zur Erhaltung des kulturellen Erbes
1. Der Bund kann Museen, Sammlungen und Netzwerke Dritter zur Erhaltung des kulturellen Erbes unterstützen, insbesondere durch Finanzhilfen an die Projektkosten.
2. Für Sammlungen und Netzwerke kann der Bund auch Finanzhilfen an die Betriebskosten leisten.
Anhang: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Folgende Erlasse werden aufgehoben:
4. BG vom 16. Dezember 2005(15) über die Ausrichtung von Finanzhilfen an Memoriav
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Botschaft zum Bundesgesetz über die Kulturförderung vom 8.6.2007 (zu Art. 9, S. 16)
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